Baukindergeld


Bisher ausgesprochene Förderzusagen behalten die Gültigkeit bis zum Ablauf der jeweiligen Bindefrist. 

 Beschluss


Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen an Familien zur Schaffung von selbstgenutztem Wohnraum

in der Gemeinde Wartmannsroth

 

 Richtlinie - Baukindergeld

 

Die Gemeinde Wartmannsroth fördert Familien beim Bau von selbstgenutztem Wohneigentum auf gemeindlichen Baugrundstücken mit einem Zuschuss, aus den im Haushalt für die Förderung bereitgestellten und verfügbaren Mitteln. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

 

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Neubau von selbstgenutzten Häusern auf gemeindlichen Bauplätzen. Das zu fördernde Objekt muss im Gemeindegebiet von Wartmannsroth liegen und von der Bauherrschaft als Hauptwohnsitz genutzt werden.

 

2. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Ehepaare, Alleinerziehende und Personen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften, mit mindestens einem, bei Herstellung der Bezugsfertigkeit des Wohnhauses, dauerhaft im Haushalt lebendem Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird.

 

3. Förderung

(1) Die Förderung beträgt 3.000 Euro pro Kind, maximal jedoch 12.000 Euro

(2) Für die Berechnung der Fördersumme ist die Kinderanzahl am Tag des Einzugs maßgeblich. Erhöht sich die Kinderzahl innerhalb von 5 Jahren nach dem Einzug, so erhöht sich der Zuschuss um den entsprechenden Betrag. Die Förderung erfolgt pro Kind nur einmal.

 

4. Verfahren

(1) Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung soll in der Regel nach Bezug des Wohnhauses erfolgen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Meldebescheinigung, Kindergeldbewilligungsbescheid/ Geburtsurkunde) beizufügen.

(2) Im Bedarfsfall kann die Antragstellung bereits in der Planungsphase erfolgen. Die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen sind nach Bezug des Objekts nachzureichen.

(3) Wenn bei Fertigstellung der Bezugsfertigkeit noch keine Kinder vorhanden sind, kann eine Förderung auch dann beantragt werden, wenn binnen 5 Jahren nach Bezug des Wohnhauses Kinder hinzukommen.

(4) Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt, soweit die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, binnen vier Wochen nach der Bewilligung.

 

5. Bindungsfrist und Rückforderung

Der geförderte Wohnraum muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Die Gemeinde Wartmannsroth ist berechtigt die Förderung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist

a) das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft oder

b) das geförderte Objekt vom Zuwendungsempfänger bzw. einem oder mehreren seiner Fa-

    milienmitglieder nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.

 

Mit dem Widerruf wird der Zuschuss zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlung unterliegt keiner Verzinsung. Die Rundung der Rückforderung erfolgt auf volle Jahre.

 

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.07.2013 in Kraft.

 

Wartmannsroth, den 30.01.2013

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.01.2013

gez.

Jürgen Karle

Erster Bürgermeister

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