Bekanntmachung - Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Abwasseranlagen der Gemeinde Wartmannsroth

Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;

Verfahren für kommunale Abwassereinleitung;

Abwasseranlagen der Gemeinde Wartmannsroth; Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Heiligkreuz und Mischwasser aus der Entlastunganlage SKO 1 in die Schondra, sowie Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Heckmühle und Mischwasser aus der Entlastungsanlage SKU 1 in den Feuerbach durch die Gemeinde Wartmannsroth

Die Unterlagen zu den o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 03.11.2025 bis 04.12.2025 in der Gemeinde Wartmannsroth, Hauptstraße 15, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Zudem sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auf der Internetpräsenz der Gemeinde Wartmannsroth veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist schriftlich oder Niederschriftlich bei der Gemeinde Wartmannsroth oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Zi. 3.01 während der allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen die Vorhaben erheben.

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind,

  1. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne in verhandelt werden kann,

  1. dass
  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Der Erörterungstermin wird gem. Art 73 Abs. 7 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz wie folgt bestimmt:

Zeit: Dienstag, 09.12.2025, 14.00 Uhr

Ort: Landratsamt Bad Kissingen, Zi. A 3.01

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. bei ausbleiben eines beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (Art.67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG),
  2. auch ohne mündliche Verhandlungen entschieden werden kann, wenn im Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird (Art. 67 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG)
  3. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (Art.67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG).

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG)

Wartmannsroth, den 09.10.2025

gez.

Florian Atzmüller

Erster Bürgermeister

Unterlagen Heckmühle zum Download

Unterlagen Heiligkreuz zum Download

 

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